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Der Kreistag


Der Landkreis
Der Landkreis ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht über das Kreisgebiet hinausgeht, im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. So steht es in Artikel 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern. Diese überörtlichen Angelegenheiten sind Aufgaben, deren örtliche Lösung unwirtschaftlich (zum Beispiel Kreiskrankenhaus) oder für eine einzelne Gemeinde finanziell nicht tragbar wäre (zum Beispiel der Bau einer weiterführenden Schule) Man unterscheidet hier den Bereich des eigenen Wirkungskreises, in dem der Landkreis - natürlich im Rahmen der geltenden Gesetze - nach freiem Ermessen handeln und entscheiden kann (zum Beispiel  Bau von Kreisstraßen, Abfallwirtschaft). Im Bereich des übertragenen Wirkungskreises hat der Staat dem Landkreis Aufgaben übertragen, sich aber eine strengere Aufsicht vorbehalten, als dies bei den eigenen Angelegenheiten der Fall ist. Hierzu gehören zum Beispiel die sozialen Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (Miet- und Lastenzuschüsse) und dem Unterhaltssicherungsgesetz (finanzielle Hilfen für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende). In den genannten Bereichen steht dem Landkreis ein Selbstverwaltungsrecht zu. Das bedeutet, die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises können eigenverantwortlich über die Angelegenheiten ihrer engeren Heimat entscheiden. Dazu berufen sie gewählte Vertreter, die Kreisräte. Seit dem 1. November 1995 können sie mittels Bürgerbegehren und Bürgerentscheid über einzelne Fragen auch selbst abstimmen.

Die Kreisorgane
Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat. Der Kreistag ist die politische Vertretung der Bürgerinnen und Bürger des Landkreises. Er besteht aus 60 Kreisrätinnen und Kreisräten, sowie dem Landrat als Vorsitzendem. Der amtierende Kreistag wurde von der wahlberechtigten Bevölkerung am 16. März 2014 gewählt. Landrat und Kreistag sind für 6 Jahre gewählt.

Das Landratsamt
Die Entscheidungen der Kreisorgane werden von der Landkreisverwaltung ausgeführt. Die Landkreisverwaltung hat ihren Sitz im Landratsamt in der großen Kreisstadt Forchheim. Eine weitere Dienststelle besteht in Ebermannstadt. Das Landratsamt ist Verwaltungsbehörde des Landkreises. Das dort beschäftigte Personal erledigt die anfallenden Verwaltungsaufgaben , berechnet und überweist z.B. soziale Leistungen, plant und unterhält Kreisstraßen und Schulen, verwaltet die Einrichtungen des Landkreises. Daneben ist das Landratsamt auch untere staatliche Verwaltungsbehörde. Dieses Staatliche Landratsamt erledigt die Aufgaben des Freistaates Bayern und ist insoweit ein verlängerter Arm des Staates. Hierunter fallen insbesondere Kommunalaufsicht, Bauaufsicht, Ausländerwesen, Jagd- und Fischereiwesen, Kraftfahrzeugzulassung und öffentliche Sicherheit und Ordnung, das Gesundheits- und Veterinärwesen.

Der Landrat
Der Landrat vertritt den Landkreis nach außen. Er führt den Vorsitz im Kreistag und in den Ausschüssen (außer Rechnungsprüfungsausschuss) und vollzieht die gefassten Beschlüsse. Daneben erledigt er in eigener Zuständigkeit laufende Angelegenheiten der Landkreisverwaltung. Der Landrat ist kommunaler Wahlbeamter. Er ist gesetzlicher Vertreter des Landkreises und als Amtsvorstand Leiter des Landratsamtes. Seit 01. Mai 2014 ist Dr. Hermann Ulm Landrat des Landkreises Forchheim.

Der Kreistag
Der Kreistag beschließt in allen wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten des Landkreises. Aufgabenverteilung und Arbeitsweise hat der Kreistag in einer Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss und die weiteren Ausschüsse des Landkreises Forchheim festgelegt.



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